Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Kann ich das Darlehen von 2013 noch zurückfordern?
Frage: Im April 2013 habe ich einem guten Bekannten 20'000 Franken geliehen. Einen Zins haben wir nicht vereinbart. Der Bekannte hat mir damals schriftlich bestätigt, dass er mir das Geld bis spätestens am 31. März 2014 zurückzahle. Nun sind wir im Februar 2025, und eine Restschuld von rund 8’000 Franken ist immer noch offen. Der Herr macht inzwischen teure Reisen, offenbar ohne schlechtes Gewissen. Ich habe ihm viele Gelegenheiten gegeben, um mit kleineren Beträgen seinen Verpflichtungen nachzukommen, was aber nur teilweise geschah. Zuletzt hat er mir vor vier Jahren 300 Franken überwiesen. Nun will er noch dieses Jahr wieder eine Reise antreten. Als ich ihm sagte, dass meine Geduld nun endgültig zu Ende sei und ich sofort die Betreibung einleiten würde, versuchte er, mich auf nächstes Jahr zu vertrösten. Was raten Sie mir? Kann ich das Geld nach so langer Zeit überhaupt noch zurückfordern? Und hätte ich sogar Verzugszins zugut?
Antwort: Ihr Geld ist nicht verloren. Zwar verjähren Rückforderungen von Darlehen nach zehn Jahren, aber – und das ist der springende Punkt: Jede Rückzahlung, und sei sie noch so klein, unterbricht die Verjährung. Das bedeutet: Nach jeder Überweisung des Schuldners beginnt die zehnjährige Frist von neuem zu laufen. Gleiches gilt übrigens auch nach Zinszahlungen. Da Ihr Bekannter vor vier Jahren 300 Franken zurückgezahlt hat, verjährt Ihre Restforderung erst in sechs Jahren.
Das heisst nun aber nicht, dass Sie bis 2031 zuwarten sollen. Im Gegenteil: Nach so langer Zeit und angesichts der Tatsache, dass Ihr Bekannter sein Geld offenbar lieber für Reisen ausgibt, wäre nun entschlossenes Handeln angezeigt. Setzen Sie ihm mit einem eingeschriebenen Brief eine letzte Frist von zwei Wochen und drohen Sie eine Betreibung an, falls er bis dahin nicht zahlt. Zwar könnten Sie ihn auch ohne diese letzte Warnung direkt betreiben. Aber wenn er den Ernst der Lage spürt, ist es vielleicht gar nicht nötig, das Betreibungsamt einzuschalten.
Obwohl Sie mit Ihrem Bekannten ein unverzinsliches Darlehen vereinbart haben, schuldet er Ihnen wegen der verspäteten Rückzahlung gleichwohl Verzugszins, laut Gesetz 5 Prozent pro Jahr. Die Zinspflicht begann an dem Tag, an dem er in Verzug kam, also am 1. April 2014. Der Zins berechnet sich auf den jeweils noch offenen Betrag. Sie müssten also für alle Perioden zwischen zwei Zahlungen den Pro-rata-Zins ausrechnen und die Beträge dann addieren.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
Leserhits
-
Neues entwickeln
An der diesjährigen..
-
Eine schöne Geschichte, Romeo und..
Die Mittelstufe von Neuwilen war im..
-
«Wir müssen den Schutz hochhalten»
Ein Interview von Gemeinderat Georg..
-
Herzlich willkommen bei Ruhe im..
Die Bürgergemeinde Kemmental..
-
Allianz will Steuer abschaffen
Die grössten Verbände des Kantons..
Bilderstrecke


















