Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Flug annulliert – muss die Reiseversicherung zahlen?
Frage: Anfang Februar wollte ich für ein paar Tage nach Frankfurt reisen. Flug, Hotel und Museumseintritte hatte ich im Internet direkt gebucht und mit Kreditkarte bezahlt. Wegen eines Streiks des Flughafenpersonals wurde der geplante Flug dann gestrichen. Die Lufthansa zahlte mir zwar den Ticketpreis zurück, die erste Hotelnacht und die Museumseintritte musste ich aber bezahlen. Kein Problem dachte ich, ich habe ja über die Kreditkartenfirma eine Reiseversicherung. Doch weit gefehlt: Die Versicherung lehnt eine Übernahme des Schadens ab, weil die Airline den Flug nicht durchführen konnte. Es fällt mir schwer, zu glauben, dass die Reiseversicherung meine Auslagen nicht ersetzen muss. Wofür hat man denn eine solche Versicherung?
Antwort: Ihr Unmut ist verständlich. Wie so oft, stimmen die Erwartungen des Kunden nicht mit dem Kleingedruckten der Versicherung überein. Dort heisst es, dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn das Reiseunternehmen objektiv nicht in der Lage ist, die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Da ein Streik den Flug verunmöglichte, ist die Ablehnung der Versicherung aus meiner Sicht rechtlich korrekt.
Erfolgversprechender wäre wohl eine Forderung an die Lufthansa, denn gemäss einer auch in der Schweiz anwendbaren EU-Verordnung steht Fluggästen bei Annullierungen eine Entschädigung zu. In Ihrem Fall wären es 250 Euro für den Kurzstreckenflug (bis 1'500 Kilometer) nach Frankfurt. Zwar steht in der Verordnung auch, dass Airlines eine Entschädigung verweigern dürfen, wenn ein Flug wegen eines aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstands abgesagt werden musste. Ein solcher Umstand ist nach der Gerichtspraxis aber nur gegeben, wenn die Streikenden nicht bei der Airline selber angestellt sind, sondern bei einem separaten Unternehmen.
Bei den Streikenden von Anfang Februar handelte es sich um das Boden- und Servicepersonal der Lufthansa-Gruppe, also um Angestellte der Fluggesellschaft. Unter diesen Umständen haben Sie meines Erachtens eine Entschädigung von 250 Euro zugut. Am besten gelangen Sie schriftlich direkt an die Airline. Falls diese eine Zahlung ablehnt, können Sie sich an eines der zahlreichen Fluggastrechte-Portale im Internet wenden. Dort fällt bei einem Erfolg allerdings eine Provision von 25 bis 30 Prozent an.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
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