Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Muss die Krankenkasse rückwirkend zahlen?
Frage: Wegen meiner vielen Muttermale gehe ich seit ungefähr zehn Jahren jährlich zur Kontrolle zum Hautarzt. Das kostet jeweils etwa 120 Franken, die der Arzt direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Nun habe ich bemerkt, dass er auf der Rechnung jeweils «Krankheit» als Grund angab, obwohl es sich um eine Vorsorgeuntersuchung handelte. Die Folge war, dass die Krankenkasse den Betrag über die Grundversicherung abrechnete, wo ich eine hohe Franchise und einen Selbstbehalt habe. Deshalb blieben die Kosten regelmässig an mir hängen. Das hätte nicht sein müssen, denn ich verfüge bei derselben Kasse auch über eine Zusatzversicherung für Prävention. Sie übernimmt 75 Prozent solcher Kosten, und zwar ohne Franchise und Selbstbehalt. In den letzten zehn Jahren habe ich somit etwa 900 Franken zu viel aus dem eigenen Sack bezahlt. Auf Anfrage teilt mir die Kasse nun mit, sie könne nur die Kosten der letzten fünf Jahre rückwirkend aus der Zusatzversicherung übernehmen, der Rest sei verjährt. Muss ich mich damit abfinden?
Antwort: Ja, die Verjährungsfrist beträgt bei Zusatzversicherungen tatsächlich fünf Jahre. Bis Ende 2021 waren es sogar nur zwei Jahre. Das heisst: Weiter zurück als fünf Jahre muss die Kasse nicht zahlen. Patientinnen und Patienten mit Zusatzversicherung für Prävention sollten daher unbedingt prüfen, ob auf der Arztrechnung der richtige Untersuchungsgrund steht. Denn es kommt leider immer wieder vor, dass Ärzte Vorsorgeuntersuchungen als «Krankheit» abrechnen. Das betrifft nicht nur Hautärzte, sondern auch Gynäkologen und Magen-Darm-Ärzte (Darmspiegelungen).
Von Ihrem Arzt können Sie verlangen, dass er Ihnen jeweils eine Kopie der Rechnung schickt, die an die Krankenkasse geht. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Zusätzlich sollten Sie ihn bitten, in Zukunft «Prävention» statt «Krankheit» als Untersuchungsgrund anzugeben. So müsste die Rechnung bei Ihrer Kasse jeweils automatisch über die Zusatzversicherung laufen. Es empfiehlt sich aber trotzdem, die Leistungsabrechnungen in dieser Hinsicht zu kontrollieren.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
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